Dresden - 13.-14. Februar 1945:

Verbrechen am deutschen Volk !


Sylvia Stolz: BGH Urteil analysiert


Die Entscheidung des Bundesgerichtshofes im Falle Sylvia Stolz enthält einen Freispruch vom Vorwurf der Beihilfe zum Verstoß gegen ein Berufsverbot, die Einstellung in einem gleichgelagerten Fall und eine substantielle Korrektur bezüglich der Anzahl vermeintlich selbständiger Taten.

Eine Untersuchung der Entscheidungsgründe ergibt rein rechnerisch eine Reduzierung der verhängten Freiheitsstrafe von 42 auf 23 Monate. Darauf ist die erlittene Untersuchungshaft von 13 Monaten anzurechnen. Bleibt eine fiktive Reststrafe von 10 Monaten. Diese Straferwartung dürfte kaum ausreichen für die Aufrechterhaltung des mit Fluchtgefahr begründeten Haftbefehls.

Sylvias Großmutter (95 J.) liegt im Koma. Sie hat die letzte Ölung erhalten. Dieser Umstand macht die Entscheidung über die Untersuchungshaft besonders eilbedürftig. Am kommenden Montag wird Sylvias Verteidiger einen Haftentlassungsantrag stellen. Wir können hoffen, daß Sylvia im Lauf der kommenden Woche ihre Bewegungsfreiheit wieder erhält.

Der Schuldspruch des Landgerichts Mannheim vom 14. Januar 2008 lautete:

"Die Angeklagte Sylvia Stolz aus München hat sich wie folgt schuldig gemacht:

- der Volksverhetzung in 4 Fällen, davon in einem Fall tateinheitlich mit versuchter Nötigung, Beleidigung, versuchter Strafvereitelung und Verunglimpfung des Staates und seiner Symbole sowie in einem wei–teren Fall tateinheitlich mit Beleidigung, versuchter Strafvereitelung und Nötigung

- der Beihilfe zum Verstoß gegen das Berufsverbot in zwei Fällen,

- der Beleidigung,

- der Nötigung in Tateinheit mit versuchter Strafvereitelung.

Sie wird deshalb zu der Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten verurteilt."

Der BGH hat den Schuldspruch dahingehend geändert, daß Sylvia Stolz der Volksverhetzung in zwei Fällen, der Beleidigung sowie der versuchten Strafvereitelung in Tateinheit mit Volksverhetzung in zwei Fällen, Nötigung, Verunglimpfung des Staates und seiner Symbole und Beleidigung in zwei Fällen schuldig ist.

Das Urteil des Landgerichts Mannheim ist bezüglich des nicht durch Freispruch bzw. Einstellung erledigten Teils unter Aufrechterhaltung der tatsächlichen Feststellungen im gesamten Strafausspruch aufgehoben worden, "um dem neuen Tatrichter die Gelegenheit zu geben, über die Strafzumessung insgesamt neu und damit einheitlich zu entscheiden."

Da das Landgericht die Vielzahl der vermeintlich selbständigen Taten strafschärfend berücksichtigt hatte und diese Vielfachheit teilweise entfällt, ist mit einer reduzierten Gesamtstrafe unter 23 Monaten zu rechnen.

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horst-mahler@voelkische-reichsbewegung.org

 

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