- Dr. Meinerzhagen
- Vorsitzender Richter am Landgericht
Landgericht Mannheim
68149 Mannheim
Aktenzeichen: 6 KLs 503 Js 4/96
Strafverfahren gegen Ernst Zündel wegen Verdachts
der Volksverhetzung u.a.
Sehr geehrte Frau Dr. Rimland,
Das Landgericht Mannheim erwägt, Sie in dem
Strafverfahren gegen Ihren Ehemann, Ernst Zündel, als Zeugin zu
vernehmen. Beweisthema soll dabei in erster Linie der Aufbau und die
laufende Betreuung der Internetzpräsenz "Zundelsite.org" sein. Als
amerikanische Staatsbürgerin sind Sie allerdings nicht verpflichtet, auf
eine Ladung eines deutschen Gerichts in Deutschland zu erscheinen. Auch
können gegen Sie keine Zwangsmaßnahmen verhängt werden. Allerdings kann
die Kammer versuchen, Ihre Ladung oder Ihre Vernehmung durch Behörden
der USA im Wege der Rechtshilfe zu ersuchen.
Vorab möchte ich Sie jedoch darüber informieren, daß Sie
nach § 52 Abs. 1 Nr. 2 der deutschen Strafprozeßordnung {StPO) als
Ehefrau des Angeklagten ohnehin berechtigt sind, das Zeugnis zu
verweigern, Sie bräuchten also, selbst wenn Sie im Rechtshilfewege durch
amerikanische Behörden vernommen werden würden, keine Aussage zur Sache
zu machen. Nach § 55 Abs. 1 StPO sind Sie weiterhin berechtigt, die
Auskunft auf solche Fragen zu verweigern, deren Beantwortung Sie selbst
oder einem Angehörigen oder Ihrem Ehemann die Gefahr zuziehen würde,
wegen einer Straftat verfolgt zu werden. Vorliegend führt die
Staatsanwaltschaft Mannheim wegen des Verdachts Ihrer Mitverantwortung
für die "Zundelsite.org" auch gegen Sie ein Ermittlungsverfahren wegen
des Verdachts der Volksverhetzung, wie die Staatsanwaltschaft Mannheim
mitteilte. Da nach Sachlage kaum Fragen denkbar sind, deren Beantwortung
Sie oder Ihren Ehemann nicht in die Gefahr einer Strafverfolgung (vor
allem wegen des Verdachts der Volksverhetzung gem. § 130 Strafgesetzbuch)
bringen würde, wären Sie auch nach § 55 StPO im vollen Umfang berechtigt,
die Aussage zu verweigern.
Demnach können Sie im vorliegenden Strafverfahren gegen
Ihren Ehemann ohnehin nur dann zur Sache vernommen werden, wenn Sie
aussagebereit sind. Das Gericht ersucht Sie daher, mitzuteilen, ob Sie
bereit sind, als Zeugin im vorliegenden Strafverfahren gegen Ihren
Ehemann auszusagen, oder ob Sie sich auf Ihr Zeugnisverweigerungsrecht
aus § 52 StPO bzw. auf Ihr Auskunftsverweigerungsrecht aus § 55 StPO
berufen. In diesem Fall würden sich alle weiteren Versuche, eine
Zeugenaussage von Ihnen zu erlangen, erübrigen.
Sollten Sie jedoch zur Aussage bereit sein, käme in
erster Linie eine Vernehmung in der Hauptverhandlung zu einem noch zu
bestimmenden Termin vor dem Landgericht Mannheim in Betracht. Die Kammer
würde Ihnen hierzu sicheres Geleit zusichern, d.h., Sie liefen dann
nicht Gefahr, wegen des oben genannten Ermittlungsverfahrens der
Staatsanwalt Mannheim festgenommen oder sonst behelligt zu werden. Die
Kosten Ihrer Anreise und Unterkunft würden erstattet.
Sollten Sie zur persönlichen Vernehmung vor dem
Landgericht in Mannheim nicht bereit sein, bestünde auch die Möglichkeit
einer audiovisuellen Vernehmung. Sie würden sich dann an einem noch zu
bestimmenden Ort in den USA, etwa einem deutschen Konsulat in Ihrer Nähe,
einfinden, und Ihre Aussage würde per Ton und Bild in den Gerichtssaal
übertragen werden. Sollten Sie hierzu nicht bereit sein, bestünde
letzthin auch die Möglichkeit, Sie kommissarisch durch einen
Konsularbeamten vernehmen zu lassen. Allerdings wäre Ihre persönliche
Vernehmung in Mannheim oder eine audiovisuelle Vernehmung vorzuziehen,
da in diesen Fällen die Verfahrensbeteiligten, so auch Ihr Ehemann, die
Möglichkeit hätten, unmittelbar Fragen an Sie zu richten.
Zusammenfassend bitte ich Sie daher um die Beantwortung
folgender Fragen:
1. Sind Sie im Strafverfahren gegen Ihren Ehemann vor
dem Landgericht Mannheim wegen des Verdachts der Volksverhetzung u.a.
Strafbestimmungen aussagebereit, oder verweigern Sie die Aussage im
Hinblick auf die oben genannten Rechte aus § 52 und § 55 StPO?
2. Soweit Sie aussagebereit sein sollten,
a. Sind Sie bereit, als Zeugin (unter der
Zusicherung sicheren Geleits) vor dem Landgericht Mannheim an einem
noch zu bestimmenden Termin zu erscheinen und als Zeugin zur Sache
auszusagen?
b. Sind Sie anderenfalls bereit, an einer
audiovisuellen Vernehmung mitzuwirken und als Zeugin zur Sache
auszusagen?
c. Sind Sie anderenfalls bereit, sich kommissarisch
durch einen deutschen Beamten in den USA vernehmen zu lassen und als
Zeugin zur Sache auszusagen?
Ich weise Sie darauf hin, daß Sie nicht verpflichtet
sind, diese Fragen zu beantworten. Im Interesse einer zügigen
Bearbeitung des vorliegenden Strafverfahrens gegen Ihren Ehemann, an dem
Ihnen sicher auch gelegen sein dürfte, da sich Ihr Ehemann in
Untersuchungshaft befindet, wäre die Kammer Ihnen jedoch dankbar, wenn
Sie sich insoweit kooperativ zeigen und die oben aufgeführten Fragen
beantworten würden. Anderenfalls muß die Kammer erwägen, im Wege der
Rechtshilfe durch die Behörden der USA an Sie heranzutreten.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Meinerzhagen
Vorsitzender Richter am
Landgericht
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