In Geschäftsführung
ohne Auftrag
für das Deutsche Reich
Sylvia
Stolz
Rechtsanwältin
Persönliche Erwiderung
In der
Strafsache Ernst Zündel
LG
Mannheim 6 KLs 503 Js 4/96
nehme ich
zu den persönlichen Angriffen des Herrn Dr. Meinerzhagen gegen mich in der
Sitzung vom 16. Februar 2006 wie folgt Stellung:
Dr.
Meinerzhagen hat es für richtig gehalten, den außergewöhnlichen Verlauf
der bisherigen Hauptverhandlung als Folge eines “ungebührlichen Betragens"
der Verteidigerin darzustellen. Er hat das mit der Erklärung verbunden,
daß die Strafkammer prüfen wolle, ob Möglichkeiten gegeben seien, mich aus
der Verhandlung zu entfernen.
Mit dieser
Erklärung sollte wohl eine uninformierte Öffentlichkeit über die wahren
Gründe der Ereignisse im Zündelprozeß getäuscht werden.
Ausgangspunkt
der hier zu erörternden Entwicklung ist die von mir verfaßte Schutzschrift
vom 18.Oktober 2005, in der ich der Strafkammer vorab die Grundzüge der
meinerseits beabsichtigten Verteidigung des Herrn Ernst Zündel
dargestellt und die Einstellung bzw. Aussetzung des Verfahrens bis zu
einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Unvereinbarkeit
des § 130 III StGB-BRD (Volksverhetzung in der Begehungsform der Leugnung
des Holocausts) mit dem Grundgesetz beantragt hatte.
Über diesen
Antrag hatte die Strafkammer aufgrund von tatsächlichen und rechtlichen
Erwägungen zu entscheiden.
Die Herren
Dr. Meinerzhagen und Hamm sowie Frau Krebs-Dörr haben in ihrem die
gestellten Anträge zurückweisenden und in öffentlicher Verhandlung
verlesenen Beschluß vom 7. November 2005 - ihre Machtstellung mißbrauchend
- gegen mich schwere Verunglimpfungen geäußert. Ohne die Tatsachen - d.h.
den sachlichen Gehalt der Schutzschrift vom 18. Oktober 2005 vorzutragen -
haben die Genannten aus der Schrift sinnentstellend zitiert und meine
Darlegungen als “Anstachelung zum Haß gegen die Juden (§130 I Nr. StGB)",
als “in besonders aggressiver Weise vorgetragene Auschwitzlüge"
abqualifiziert. Von “Hetze gegen die Jüdische Bevölkerung" war die Rede,
in die ich “die Richterschaft" miteinbezogen hätte. (S. 3 des Beschlusses).
Weder
Gerichtsvorsitzender noch Spruchkörper sind befugt, einem Verteidiger
wegen seiner Anträge oder seiner sonstigen Prozeßhandlungen eine Rüge zu
erteilen[1]
oder sein Verhalten als strafbar oder berufsrechtswidrig zu beurteilen[2].
Dem Gericht obliegt nicht die Überwachung des Verteidigers, ob dieser
ordnungsgemäß verteidigt[3].
Die Verteidigung führt der Verteidiger in eigener Verantwortung[4].
Er ist ein unabhängiges Organ der Rechtspflege.
Über dies
alles hätte ich noch hinwegsehen können. Mir ist bewußt, daß ich die am
eifersüchtigsten gehüteten Tabus der “politisch korrekten"
Seelenlandschaft der “westlichen Wertegemeinschaft" gebrochen habe. Die
dadurch ausgelösten Aggressionen vermag ich zu ertragen.
Nicht
hinnehmbar allerdings ist die Ankündigung der genannten Personen,
“keinesfalls die Begehung von Straftaten gegen § 130 I StGB in
öffentlicher Hauptverhandlung dulden" zu wollen. Sie drohten “entschieden
jeden Versuch der Verteidigung zurückweisen (würden), derartige Hetze
öffentlich zu verbreiten." (S. 3 des Beschlusses).
Unter
“öffentlichem Verbreiten" verstehen Dr. Meinerzhagen, Hamm und Krebs-Dörr
das Verlesen der in meiner Schrift vom 18. Oktober 2005 angekündigten
Beweisanträge in der Hauptverhandlung. Das Gesetz schreibt diese Verlesung
vor.
In der
Schutzschrift hatte ich erklärt, daß die Verteidigung von Herrn Zündel die
von der Rechtsprechung bemühte “Offenkundigkeit des Holocausts" als ein
von Jüdischen Organisationen durchgesetztes Dogma angreifen und mit
sachbezogenen Beweisanträgen den Nachweis führen werde, daß diese
“Offenkundigkeit" von Anfang an nur vorgetäuscht worden ist. Das Gewicht
dieser Argumentation konnten die genannten Personen aus den mit der
Schutzschrift überreichten Anlagen erkennen (das Buch von Germar Rudolf
“Vorlesungen über den Holocaust" und der Beweisantrag von Rechtsanwalts
Horst Mahler in eigener Sache im Berliner Judaismus-Prozeß).
Gleichfalls
angekündigt hatte ich
unter Hinweis
auf die Grundsatzrede des Staats- und Völkerrechtlers Prof. Dr. Carlo
Schmid vor dem Parlamentarischen Rat vom 8. September 1948, auf Artikel
146 GG sowie auf die ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
zum Fortbestand des Deutschen Reiches
Beweisanträge
zu stellen, die den Nachweis erbringen werden,
-
daß die
Bundesrepublik Deutschland kein Staat, sondern nur - wie Carlo Schmid es
ausdrückte - eine “Organisationsform einer Modalität der Fremdherrschaft"
(OMF), also eine Fremdherrschaft, sei, die keinerlei Rechtswirkungen
hervorbringen könne, sondern nur eine rein tatsächliche Bedeutung habe;
-
daß der
Hauptsieger des Zweiten Weltkrieges vermittels dieses
Fremdherrschaftsapparates in Fortsetzung des Vernichtungskrieges gegen das
Deutsche Reich jetzt mit den Mitteln der psychologischen Kriegsführung -
insbesondere mit der “Auschwitzkeule" - sein Kriegsziel, die Vernichtung
des Deutschen Volkes als rassisch geschlossene Lebens- und
Schicksalsgemeinschaft, weiterverfolgt;
-
daß folglich
die Verfolgung des Deutschen Freiheitskämpfers Ernst Zündel einen
kriegerischen Akt unserer Feinde darstelle und die Gerichte der OMF-BRD
vor allem im Bereich der Holocaustjustiz als Elitetruppe gegen das
Deutsche Volk mißbraucht werden.
Die
Unterzeichner des Beschlusses vom 7. November 2005 erklärten sich als fest
entschlossen, der Öffentlichkeit diese Gedankengänge vorzuenthalten. Um
das zu erreichen, sind sie bereit, die Prinzipien eines rechtsstaatlichen
Strafverfahrens preiszugeben und mir einen “Maulkorb" zu verpassen durch
den verordneten Zwang, alle Anträge ohne Verlesung in schriftlicher Form
dem Gericht vorzulegen.
Zu diesem
Entschluß wären sie wohl nicht gelangt, wenn sie das Vorbringen der
Verteidigung mit innerer Überzeugung als “hirnverbrannt" und “lächerlich"
beurteilen könnten. Es wäre ihnen vermutlich nichts lieber gewesen, als
mir Gelegenheit zu geben, mich in aller Öffentlichkeit “bis auf die
Knochen zu blamieren". Sie wissen jedoch, daß es so nicht kommen würde.
Sie ahnen, daß sich die Beweisführung der Verteidigung als durchschlagend
erweisen wird.
Im Beschluß
vom 7. November 2005 findet sich die Behauptung, daß der Völkermord an den
Juden - “Holocaust" genannt - in § 130 III StGB “tatbestandlich
vorausgesetzt werde, “so daß sich jede diesen Umstand leugnende
Beweiserhebung verbiete." (S. 2 d.B.)
Machen wir
doch darauf einmal die Probe aufs Exempel.
Müßte bei
“tatbestandlicher Voraussetzung" durch das Gesetz, ein Richter wegen
“Leugnung" des Holocausts nicht auch dann verurteilen, wenn er selbst -
vielleicht durch private Lektüre von Germar Rudolfs Vorlesungen über den
Holocaust - der Überzeugung ist, daß der “Holocaust" eine Erfindung der
Juden ist? Das wäre ein Urteil gegen die erkannte Wahrheit. Der Richter,
der so handelt, bricht den Eid, den er geschworen hat. Der lautet: “Ich
schwöre, Š. nach bestem Wissen und Gewissen Š. zu urteilen und nur der
Wahrheit und Gerechtigkeit zu dienen."
Würden Dr.
Meinerzhagen, Herr Hamm und Frau Dörr-Krebs unterschreiben, daß sie im
gegebenen Beispielsfall gegen den richterlichen Eid handeln und
verurteilen würden? Wohl kaum.
Wenn also der
Zweifel des Richters am Holocaust einer Verurteilung entgegensteht, dann
kann das Bemühen eines Verteidigers in einem Holocaustprozeß, die Richter
durch geeignete Beweisanträge in eben diese Zweifel zu stürzen, kein
“verteidigungsfremdes" - mithin strafbares - Verhalten sein. Die
entsprechende Beweisantragsstellung wäre vielmehr der “Königsweg zu einem
Freispruch". Oder wollen die Genannten an dem illegalen Beweisverbot
festhalten und das Ereignis, ob ein Richter aufgrund privaten Wissens am
Holocaust zweifelt oder auch nicht, dem Zufall überlassen?
Durch die in
der Sitzung vom 16. Februar 2006 verlesene Verfügung des Herrn Dr.
Meinerzhagen, sämtliche Texte des Ernst Zündel, die Gegenstand der Anklage
sind, im sogenannten Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung
einzuführen, rundet sich das Bild: gewünscht ist eine “Geisterverhandlung",
ein Scheinprozeß in der Begehungsform des Geheimverfahrens, in dem die
Öffentlichkeit überhaupt nicht mehr erfährt, worum es eigentlich geht.
Es ist Dr.
Meinerzhagen, der von Anfang an mit seinen rechtswidrigen Machenschaften
die Hauptverhandlung gegen Ernst Zündel stört und an den Rand des Abbruchs
geführt hat. Die von ihm gegen mich verfügten Wortentziehungen waren
Hoheitsakte, “die den Makel der Nichtigkeit auf der Stirn tragen" und
deshalb unbeachtlich sind.
Ich erkläre
hiermit, daß ich mich diesem Anschlag auf die heiligsten Grundsätze der
Deutschen Strafjustiz bis zum Äußersten entgegenstemmen werde. Wenn ich
mich über die rechtswidrigen Anordnungen des Dr. Meinerzhagen hinwegsetze
und die Öffentlichkeit am Vorbringen der Verteidigung teilhaben lasse,
dann übe ich ein Notwehrrecht für Ernst Zündel und für das Deutsche Reich
aus.
[1] BGH,
JR 1980, 218
[2] a.a.O., RdNr. 29
[3] a.a.O., RdNr. 29
[4] a.a.O., RdNr. 29