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May 18, 2006
- Ein Brief von Horst Mahler an Ingrid Zundel
(Auszug)
Liebe Ingrid,
Vorab: Ich glaube nicht, daß es noch zu r e c h t s k r ä
f t i g e n Verurteilungen von Ernst, Germar Rudolf und den vielen anderen
kommen wird, die sich in den Feldzug gegen die Offenkundigkeit des
Holocausts einreihen.
Es muß aber ein Irrtum von Germar Rudolf korrigiert werden.
Es können in seinem Fall sowie für Ernst und Verbeke wesentlich höhere
Strafen verhängt werden als nur fünf Jahre.
Fünf Jahre ist die Höchststrafe für e i n e n Fall der
Holocaustleugnung. Germar Rudolf usw. haben aber diesen Tatbestand mehrfach
gesetzt. Für jeden einzelnen Fall muß eine Strafe bis zu 5 Jahren
ausgeworfen werden. Dann wird die Summe der Einzelstrafen gezogen und daraus
eine Gesamtstrafe gebildet, die zwischen der höchsten Einzelstrafe und der
Summe der Einzelstrafen angesiedelt ist. Die absolute Höchstgrenze liegt
bei 15 Jahren Freiheitsstrafe.
David Irving hat für einen einzigen Fall der
Holocaustleugnung - der zudem 16 Jahre zurückliegt - 3 Jahre ohne
Bewährung abbekommen. Großartig! Das ist das Todesurteil für den § 130
III StGB!
Die Fremdherrschaft über das Deutsche Reich beginnt zu
wanken (wenn auch erst fast unmerklich). Kommt es wider Erwarten doch noch
zu r e c h t s k r ä f t i g e n Verurteilungen, werden die Betroffenen im
Lauf von 3 bis 5 Jahren ihre Freiheit wiedererlangen. Der Fremdherrschaft
wird schon bald die Kraft fehlen, sie länger in Haft zu halten.
Ernst's Fall bringt jetzt schon in der Juristenwelt mit
absoluter Sicherheit einen Durchbruch aufgrund einer ganz einfachen
Überlegung - vorgetragen von Sylvia Stolz im Mannheimer Verfahren:
Im Beschluß (der 6. großen Strafkammer des Landgerichts
Mannheim) vom 7. November 2005 findet sich die Behauptung, daß der
Völkermord an den Juden - "Holocaust" genannt - in § 130 III
StGB "tatbestandlich vorausgesetzt werde, "so daß sich jede
diesen Umstand leugnende Beweiserhebung verbiete." (S. 2 d.B.)
Machen wir doch darauf einmal die Probe aufs Exempel!
Müßte bei "tatbestandlicher Voraussetzung" durch
das Gesetz ein Richter wegen "Leugnung" des Holocausts nicht auch
dann verurteilen, wenn er selbst - vielleicht durch private Lektüre von
Germar Rudolfs Vorlesungen über den Holocaust - der Überzeugung ist, daß
der "Holocaust" eine Erfindung der Juden ist? Das wäre ein Urteil
gegen die erkannte Wahrheit. Der Richter, der so handelt, bricht den Eid,
den er geschworen hat. Der lautet: "Ich schwöre, …. nach bestem
Wissen und Gewissen …. zu urteilen und nur der Wahrheit und Gerechtigkeit
zu dienen."
Würden Dr. Meinerzhagen, Herr Hamm und Frau Dörr-Krebs
unterschreiben, daß sie im gegebenen Beispielsfall gegen den richterlichen
Eid handeln und verurteilen würden? Wohl kaum.
Wenn also der Zweifel des Richters am Holocaust einer
Verurteilung entgegensteht, dann kann das Bemühen eines Verteidigers in
einem Holocaustprozeß, die Richter durch geeignete Beweisanträge in eben
diese Zweifel zu stürzen, kein "verteidigungsfremdes" - mithin
strafbares - Verhalten sein. Die entsprechende Beweisantragsstellung wäre
vielmehr der "Königsweg zu einem Freispruch". Oder wollen die
Genannten an dem illegalen Beweisverbot festhalten und das Ereignis, ob ein
Richter aufgrund privaten Wissens am Holocaust zweifelt oder auch nicht, dem
Zufall überlassen?
Richter, die erklären, wegen Holocaustleugnung auch dann
verurteilen zu wollen, wenn sie selbst das Ganze für einen Schwindel halten,
geben sich als bösartige Kreaturen zu erkennen und sollten [beruflich]
ausgemerzt werden. Nicht minder kriminell sind jene Richter, die es dem
blinden Zufall überlassen wollen, ob ein gerechtes Urteil gesprochen wird,
oder die an der Behauptung von der "Offenkundigkeit des
Holocausts" auch jetzt noch festhalten, obwohl Germar Rudolf in seinen
"Vorlesungen über den Holocaust" die Beweise gebündelt hat, daß
diese von Anfang an nur vorgetäuscht worden ist.
Es ist ein gutes Zeichen, daß, nachdem Sylvia Stolz den
Holocaustjuristen mit deutlich warnendem Unterton die "Vorlesungen"
zu den Akten gereicht hat, Dr. Meinerzhagen, Hamm, Dörr-Krebs und Dr.
Tittel - letzterer als Vorsitzender Richter am Landgericht Verden im Fall
des Bundeswehroberstarztes d.R.,Dr. Rigolf Hennig, - die Flucht aus der
Offenkundigkeitsthese angetreten haben. Die "tatbestandliche
Voraussetzung", die sie als Ersatz in Stellung bringen, ist ein
Geschenk des Himmels. Jetzt merkt auch der Letzte, was die Fremdherrschaft
mit uns treibt.
Nicht alle Juristen in den Diensten der OMF-BRD sind
Halunken!
Die Offenkundigkeitslüge war schwer zu erschüttern. Es
dauerte Jahrzehnte, bis das mit der Kärrnerarbeit der "Revisionisten"
gelang.
Die "tatbestandliche Voraussetzung" ist durch
logisches Denken mit einem einfachen Gedankenexperiment im Handumdrehen zu
vernichten.
Dieses Gedankenexperiment ist den Juristen immer wieder
vorzuhalten mit der Aufforderung, seine zwingende Logik anzuerkennen und
eine Bewegung zur Abschaffung von § 130 StGB ins Leben zu rufen bzw. zu
unterstützen. (...)
Es kommt jetzt darauf an, den Hebel auch noch woanders
anzusetzen. Der Feind glaubt, vor den "Gerichten" der OMF-BRD
leichtes Spiel zu haben, wenn er gedankliche Äußerungen der Deutschen, die
noch Deutsche sein wollen, als "nationalsozialistische Propaganda"
u.dgl. bezeichnet. Diese scheinbare Stärke des Feindes wird sich jetzt als
seine strategische Schwäche erweisen. Die Schmähung der
nationalsozialistischen Weltanschauung vor Gericht gibt Veranlassung und die
Möglichkeit, die feindliche Propaganda mit juristischen Hebeln aus den
Angeln zu hebeln.
Der Nationalsozialismus ist eine Weltanschauung.
Artikel 4 Grundgesetz bestimmt:
"Die .... Freiheit des religiösen und
weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich."
Daraus [wird jetzt eine Festung gemacht]!
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alone:
Ernst Zundel
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