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Guidelines for Safety with Poison Gas-generating Vehicles

Introduction by Friedrich Paul Berg

Poison gas experts roamed all highways and byways of the expanding, and contracting, Third Reich throughout the war with poison gas generators on wheels–but, ironically, never murdered anyone as far as anyone knows, or even claims. The poison gas experts drove more than 500,000 motor vehicles with the poison gas (18% to 35% carbon monoxide) that they generated from wood on their vehicles. In German, the gas is called “Holzgas;” in English, it is called “producer gas.” Carbon monoxide, the primary ingredient in producer gas, is an excellent fuel even when it is diluted–but it is highly toxic as well. The drivers were the experts and generated the poison gas, safely and carefully, not because they wanted something poisonous—but because the gas, in spite of its toxicity, was the best available alternative fuel; without it, the drivers would have been unable to move their trucks, and buses, and automobiles. The use of liquid fuels such as gasoline and diesel fuel was severely regulated by law, and limited by the short supply, and generally reserved for the military–especially for combat-related vehicles.

This poison gas technology has never been implicated in any of the Holocaust tales of mass gassings–even though it would have been ideal for just such a purpose. Instead, the fiendish Nazis supposedly used the exhaust of diesel engines (or gasoline engines according to some newer theories) to murder approximately 2 million Jews and countless non-Jews. The question of what fuel those diesel engines, or gasoline engines used, is never even touched on–and for good reason: the truth about what was really going on in German-occupied Europe would undermine everything. The poisonous fuel from countless gas generators was readily available to the Nazis–but supposedly, they never noticed that it was even there “at their fingertips”–and used diesel engine exhaust (1/2% CO max), or gasoline engine exhaust, as a poison gas instead. It is too incredible, and good reason to believe the alleged mass gassings never happened!

In Section 9 of my essay “Diesel Gas Chambers” from 2003, I briefly discussed some of the reading material that every producer gas vehicle driver was required to read, and understand thoroughly, and obey, and keep within his vehicle. The German text which follows is the complete text as of late 1942 as it appeared in Fahrzeug Gaserzeugeranlagen by Heinz Fiebelkorn, 1944, pages 189-92.

The reader should see for himself that the only words emphasized with boldface aside from the subheadings are the word “Vergiftungsgefahr (Danger of Poisoning)” already in the second sentence–and the words “Motoren nicht in Garagen laufen lassen (Do not let engines run in garages).” The first three sentences already tell any would-be mass-exterminator all he needs to know to generate an extremely deadly gas. “The gas from the gas generator contains up to 35% carbon monoxide (CO). Carbon monoxide can be fatal at concentrations as low as 0.1% when inhaled. For this reason–especially while starting the fire or during refilling–there is a Danger of Poisoning!

Sicherheitstechnische Richtlinien für Gaserzeuger-Kraftfahrzeuge

vom 28. November 1942

Das Gas der Gaserzeugeranlage enthält bis 35% Kohlenoxyd (CO). Kohlenoxyd kann schon bei einer Menge von 0,1 % in der Atmungsluft tödlich wirken.   Es besteht daher  besonders beim Anheizen und Nachfủllen  Vergiftungsgefahr!

Den Gaserzeuger nur im Freien anheizen und nachfüllen ! Nicht unnötig in der Nähe den Ausblaserohres verweilen. Motoren nicht in Garagen laufen lassen.

 

Pflichten der Einheitsführer und Kraftfahrer

Alle Personen, die mit Gaserzeugern umzugehen haben, sind verpflichtet, sich die erforderlichen Kenntnisse anzueignen, die zu einer geregelten gefahrlosen Betriebsführung erforderlich sind.   Die Bedienungsanweisung des Gaserzeugerherstellers ist genauestens zu beachten und im Kraftfahrzeug mitzuführen.   Auβerdem ist ein Abdruck dieser Richtlinien den Fahrzeugpapieren eines jeden Gaserzeuger-Kraftfahrzeugs beizufügen.

Ferner ist zu beachten:

A)  Beim betrieb des Gaserzeugers

  1. Nach dem Beschicken sämtliche Verschlüsse, Türen und Deckel dicht schlieβen.
  2. Vor dem Anzünden des Kraftstoffes Restgase absaugen (Anfachgebläse etwa eine halbe Minute laufen lassen oder Motor auf Absaugen schalten).
  3. Beim Anzünden der Gaserzeugerfüllung zum Tränken des Zündmittels (Lunte od. dgl.) nur Petroleum oder Öl, kein Benzin, Benzol oder Spiritus benutzen. Achtung: Beim Anheben der Luftansaugklappe bzw. beim Öffnen des Zündloches kann eine Flamme herausschlagen.
  4. Beim Prüfen der Gasgüte Vorsicht, da Flamme beim Anzünden über 1 m lang werden kann.
  5. Beim Nachfüllen des Gaserzeugers während des Betriebes:

Motor laufen lassen bei Gleichstromvergasern (absteigende Vergasung).

Motor abstellen bei Gegenstromvergasern (aufsteigende Vergasung) und bei Querstromvergasung.

Beim Beschicken, Durchstoβen der Füllung usw. den Kopf nicht über die Füllöffnung halten, da Flammen - und Rauchaustritt möglich!

Einfüllschacht und Aschentüren bei angeheiztem Gaserzeuger nicht gleichzeitig offenhalten! Bei vorübergebenden Stillstand des Motors Luftregulierungsorgane schlieβen.

6. Bei vorübergehenden Stillstand des Motors Luftregulierungsorgane schließen.

7. Die gesamte Anlage regelmäβig reinigen und laufend überwachen. Sämtliche Dichtungen und die Rückschlagklappe vor der Inbetriebnahme und nach der Stillsetzung auf ihre Dichtheit prüfen.

8. Die Reinigung des Gaserzeugers selbst nur nach dessen Erkalten vornehmen.

9. Beim Anheizen, beim Nachfüllen und bei Fahrpausen Führerhaus und gegebenfalls auch das Wageninnere gut durchlüften.

 

B)   Beim Einstellen der Fahrzeuge in Räumen

1.   Die Inbetriebsetzung in Räumen ist nur zulässig, wenn die aus dem Ausblaserohr austretenden Gase durch ein auf den Ausblasestutzen gestecktes besonderes Rohr unmittelbar ins Freie abgeführt werden.   Das Nachfüllen und das Entaschen von angeheizten Gaserzeugern in Räumen ist verboten.

2.    Die Einstellräume für Gaserzeuger-Kraftfahrzeuge müssen gut belüftet werden.

3.    Bei gemeinsamer Einstellung mit Benzin - und Flüssiggasfahrzeugen ist sicherzustelle, daβ keinerlei Nachglühen und keine Gasentwicklung mehr stattfinden können.   Die Luftdrosselklappe (Luftschieber) am Motor ist zu schlieβen und auβerdem die Luftsaugöffnung des Gaserzeugers mit einem Stopfen gasdicht zu verschlieβen.   Die Inbetriebsetzung von Gaserzeugern in gemeinsamen Einstellräumen ist verboten.

 

C)  Beim Abstellen in der Nähe feuergefährlicher Räume und Plätze

Das Abstellen von Gaserzeuger-Kraftfahrzeugen in der Nähe von Räumen und Plätzen, die der Lagerung oder Verarbeitung leicht entzündbarer Stoffe dienen, ist verboten.   Der Mindestabstand muβ 10 m, bei Flüssiggaslagern 20 m betragen. Bei Tankstellen für brennbare Flüssigkeiten mit unterirdischer Lagerung genügt ein Mindestabstand von 5 m von Zapfstelle.

 

D)  Beim Durchfahren von Wäldern, Mooren und Heiden

Die Entleerung des Aschenkastens des Gaserzeugers ist verboten.

 

E)  Bei der Beförderung von explosiblen und leicht brennbaren Stoffen

1.  Bei beladenem Fahrzeug ist die Gasprobe durch Anzünden verboten.

2.  Beim Entaschen des Gaserzeugers ist die Asche vorsichtig in einem Blechkasten zu entleeren.   Funkenflug vermeiden! Glühende Asche ist entweder zu löschen oder so zu beseitigen, daβ sie von etwa nachkommenden Fahrzeugen nicht aufgewirbelt oder vom Wind auf diese zugetrieben wird.

 

Auβerdem :

I.  Bei Beförderung von Munition und Sprengstoffen

1.  Wird bei Märschen ein Halten der beladenen Fahrzeuge notwendig, so müssen die einzelnen Fahrzeuge einen Abstand von mindestens 50 m voneinander einhalten.

2.  Jeder Führer eines Gaserzeuger-Kraftfahrzeugs hat sich bei der Einfahrt in Heeresmunitionsniederlagen und Munitionslagern beim Sicherheitsoffizier zu melden und den ihm gegebenen Anweisungen Folge zu leisten.   Es dürfen nur die vom Sicherheitsoffizier benannten Wege befahren werden.

3.  Vor Einfahrt in die Heeresmunitionsanstalten usw, ist der Gaserzeuger zu entaschen und festzustellen, ob er noch mit genügend Brennstoff beschickt ist, so daβ das Fahrzeug unter allen Umständen ohne Nachfüllen wieder herausfahren kann.

     Innerhalb von Heeresemunitionsanstalten usw. darf kein Kraftstoff in den Gaserzeuger nachgefüllt und der Gaserzeuger nicht entascht werden, auch das Öffnen des Aschekastens, der Einfüllöffnung und sonstiger Verschlủsse des Gaserzeugers ist verboten.

     Ist ein längerer Stillstand des Fahrzeugs innerhalb der Heeresmunitionsanstalten usw, und damit das Einschalten des Anfachgebläses unvermeidlich, so darf auf keinen Fall die Gasprobe am Gebläsestutzen durch Anzünden vorgenommen werden, der Motor ist erst dann anzulassen, wenn erfahrungsgemäβ mit brennbarem Gas gerechnet werden kann.

                      

II.  Bei Beförderung von brennbaren Flüssigkeiten und brennbaren Gasen

1.  Es muβ vermieden werden, daβ in den Behältern flüssige Kraftstoffe und für brennbare Gase auf dem Fahrzeug gefährliche Temperatur - und damit Drucksteigerungen auftreten können.   Wenn eine wärmeisolierende Trennwand (Abstand vom Gaserzeuger mindestens 15 m) nicht vorhanden ist, muβ das Ladegut mindestens 50 cm vom Gaserzeuger entfernt gelagert und so festgelegt werden, daβ es sich nicht zum Gaserzeuger hin verschieben kann.

2. Das Öffnen von Behältern für flüssige Kraftstoffe und brennbare Gase auf dem Gaserzeuger-Kraftfahrzeug ist verboten.   Das Abfüllen aus den Behältern darf nur in einer Entfernung von mindestens 10 m vom Gaserzeuger, und zwar auf der dem Wind abgekehrten Seite, vorgenommen werden.

3.  Beladene Gaserzeuger-Kraftfahrzeuge dürfen nicht in geschlossene Räume eingestellt werden.

 

III.  Bei Beförderung von Rauhfutter (Heu, Stroh) und anderen leicht entzündbaren Stoffen

1.  Das Ladegut ist  z. B. mittels Planen  so zu verspannen oder festzulegen, daβ es nicht auf den Gaserzeuger fallen kann.

2.  Vor der Anfahrt und beim Aufenthalt an Rauhfuttermieten, -lagern oder -scheunen sind die unter Abschnitt I, 3 angeführten Vorsichtsmaβnahmen sinngemäβ anzuwenden.

Der Fahrer hat vor allem beim Be- und Entladen des Fahrzeugs und während des Aufenthalts an feuergefährdeten Orten das Kraftfahrzeug, insbesondere die Gaserzeugeranlage, ständig zu beaufsichtigen, feuergefährliche Stoffe müssen vom Gaserzeuger ferngehalten werden. Űberhitzung des Gaserzeugers ist zu vermeiden.

Während der Fahrt hat der Fahrer öfter anzuhalten und grûndlich zu prüfen, ob sich der Gaserzeuger nicht überhitzt hat und ob nicht Teile der Ladung in gefährliche Nähe oder in Berührung mit dem Gaserzeuger gekommen sind.

3. Beladene Fahrzeuge müssen während der Fahrt und bei zwischenzeitlichen Anhalten einen Abstand von mindesten 20 m einhalten.

 

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